Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 80a

§ 80a – Förderung von Jugendwohnheimen

Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger oder Dritte sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. Leistungen können erbracht werden für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen.

Kurz erklärt

  • Träger von Jugendwohnheimen können finanzielle Unterstützung erhalten.
  • Die Förderung dient dem Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt und der Berufsausbildung.
  • Träger oder Dritte müssen sich angemessen an den Kosten beteiligen.
  • Unterstützung kann für Aufbau, Erweiterung, Umbau und Ausstattung von Jugendwohnheimen gewährt werden.
  • Darlehen und Zuschüsse sind die Formen der finanziellen Hilfe.